3. 12. 2024
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Die Gewährung eines Zuschusses für die sportliche Betätigung der Kinder eines Arbeitnehmers war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ab dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber, die mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, diesen Zuschuss zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt.
Arbeitgeber mit mehr als 49 Arbeitnehmern, sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Arbeitgeber mit weniger Arbeitnehmern können den Beitrag weiterhin freiwillig unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang entrichten. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird auf der Grundlage der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gemeldeten Arbeitnehmer berechnet.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Zulage, wenn:
– das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens 24 Monate lang ununterbrochen bestanden hat,
– er einen schriftlichen Antrag auf einen Beitrag einreicht, und
– das Kind vor der Antragstellung mindestens sechs Monate lang in einer Sportorganisation Sport getrieben hat, die in das Register der juristischen Personen des Sports eingetragen ist.
Wenn der Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsvertrag hat, wird der Höchstbetrag der Zulage im Verhältnis zur Dauer der Arbeitszeit gekürzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 55 % der zuschussfähigen Kosten für die sportliche Betätigung des Kindes des Arbeitnehmers zu übernehmen, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 275 EUR pro Jahr für alle Kinder des Arbeitnehmers. Auch Arbeitnehmer, die sich im Mutterschaftsurlaub oder in Elternzeit befinden, haben Anspruch auf diesen Zuschuss.
Die Einkünfte des Arbeitnehmers aus diesem Beitrag sind von der Einkommensteuer befreit, der Arbeitgeber kann diese Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen.
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Der Energiesektor war in den letzten Monaten von einer ganzen Reihe von Änderungen geprägt, wel-che die Tätigkeit in diesem Sektor beeinflussen können oder werden. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einige dieser Neuigkeiten informativ vorstellen.
Rozšířený senát NSS při vymezení činnosti zasílatele vyšel z přílohy č. 4 nařízení vlády č. 278/2008 Sb., o obsahových náležitostech některých živností a uvedl, že obsahem zasílatelství je „pouhé zprostředkování přepravy“.