27.8._vyziva sportujicich deti_shutterstock_193161017

Zuschuss für die sportliche Betätigung des Kindes gemäß der Änderung des Gesetzes Nr. 324/2024 Slg.

3. 12. 2024

Newsletter

Die Gewährung eines Zuschusses für die sportliche Betätigung der Kinder eines Arbeitnehmers war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ab dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber, die mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, diesen Zuschuss zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt.

Arbeitgeber mit mehr als 49 Arbeitnehmern, sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Arbeitgeber mit weniger Arbeitnehmern können den Beitrag weiterhin freiwillig unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang entrichten. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird auf der Grundlage der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gemeldeten Arbeitnehmer berechnet.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Zulage, wenn:

– das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens 24 Monate lang ununterbrochen bestanden hat,

– er einen schriftlichen Antrag auf einen Beitrag einreicht, und

– das Kind vor der Antragstellung mindestens sechs Monate lang in einer Sportorganisation Sport getrieben hat, die in das Register der juristischen Personen des Sports eingetragen ist.

Wenn der Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsvertrag hat, wird der Höchstbetrag der Zulage im Verhältnis zur Dauer der Arbeitszeit gekürzt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 55 % der zuschussfähigen Kosten für die sportliche Betätigung des Kindes des Arbeitnehmers zu übernehmen, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 275 EUR pro Jahr für alle Kinder des Arbeitnehmers. Auch Arbeitnehmer, die sich im Mutterschaftsurlaub oder in Elternzeit befinden, haben Anspruch auf diesen Zuschuss.

Die Einkünfte des Arbeitnehmers aus diesem Beitrag sind von der Einkommensteuer befreit, der Arbeitgeber kann diese Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen.

Dieses Material dient nur der allgemeinen Information über aktuelle Themen, es handelt sich um keine Rechtsberatung. Es berücksichtigt keine besonderen Umstände, finanziellen Situationen oder speziellen Anforderungen der Adressaten. Die Empfänger sollten daher stets geeignete professionelle Dienste für die bereitgestellten Informationen in Anspruch nehmen. Unabhängig von der sorgfältigen Zusammenstellung dieses Materials können bpv Braun Partners, seine Partner, verbundene Unternehmen oder kooperierende Anwälte und Steuerberater nicht für die Exaktheit oder Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen garantieren und übernehmen keine Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen die auf der Grundlage der in diesem Material enthaltenen Informationen unternommen wurden.

 

 

 

 

Ähnliche Neuigkeiten

Pressemeldungen
UCED
6. 6. 2024 | bpv BRAUN PARTNERS

 bpv BRAUN PARTNERS berät UCED bei ihrer Expansion in der Slowakei 

Die internationale Anwaltskanzlei bpv BRAUN PARTNERS hat UCED aus dem Portfolio der CREDITAS-Gruppe beim erfolgreichen Erwerb von 100% der Anteile an der slowakischen Energiegruppe GGE, einem der führenden Erzeuger und Verteiler von Strom und Wärme in der Slowakei, umfassend rechtlich beraten.

Newsletter
calculator-385506_1280
11. 12. 2024 | bpv BRAUN PARTNERS

Wesentliche Änderungen bei Steuern und Rechnungslegung ab 1.1.2025

Ab Januar erwarten uns in der Tschechischen Republik wichtige Änderungen im Bereich Steuern und Rechnungswesen. Lesen Sie unseren neuen bpv-Newsletter mit einer konkreten Zusammenfassung der Gesetzesänderungen.

Newsletter
the-labour-code-3520806_1280
5. 4. 2023 | bpv BRAUN PARTNERS

Neuigkeiten aus dem Arbeitsrecht

Am 01.04.2023 tat eine wichtige Änderung für Arbeitgeber bezüglich der Anmeldung neuer und bestehender Arbeitnehmer mit sog. vorübergehendem Schutz (umgangssprachlich Ukraine-Flüchtlinge aus der Ukraine) in Kraft.