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Wesentliche Änderungen bei Steuern und Rechnungslegung ab 1.1.2025

11. 12. 2024

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bpv BRAUN PARTNERS

Einkommensteuergesetz – Grenze für die Befreiung von Einkünften aus der Veräußerung von Aktien und Anteilen

Am 1. Januar 2025 tritt eine Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommenssteuer (im Folgenden “ESTG”) in Kraft, die im Rahmen des Konsolidierungspakets vom Oktober 2023 (Gesetz Nr. 349/2003 Slg.) vorgenommen wurde und die in das ESTG eine Grenze für die Befreiung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften und Wertpapieren einführt.  In Abschnitt 4 des ESTG wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, der die Grenze für die Befreiung der jährlichen Gesamteinkünfte aus der Veräußerung von Anteilen und Wertpapieren auf 40 Mio. EUR festlegtKonkret handelt es sich dabei um die Summe der nach Absatz 1 Buchstabe q) des ESTG (Aktien) steuerfreien Einkünfte und der Einkünfte aus der Übertragung eines Wertpapiers gegen Entgelt, die nach Absatz 1 Buchstabe u) des ESTG in einem Steuerjahr steuerfrei sind.

In diesem Zusammenhang definiert der neue Absatz 9 in Absatz 10 des ESTG die Methode zur Bestimmung der Aufwendungen, die für die Besteuerung des nicht steuerfreien Teils der Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien verwendet werden können, wie folgt.

Die Ausgaben können sein:

Anschaffungspreis oder, optional, falls vorzuziehen, Marktwert

  1. zum 31. Dezember 2024, ermittelt nach dem Gesetz über die Bewertung von Grundstücken, wenn die Übertragung im Jahr 2025 oder später stattfand; oder
  2. zum Zeitpunkt der entgeltlichen Übertragung, wenn diese vor dem 31. Dezember 2024 stattgefunden hat,

zuzüglich der mit der entgeltlichen Übertragung verbundenen Kosten.

Außerdem wird immer die Summe der tatsächlichen Einkünfte (Kaufpreiszahlungen) in einem Steuerjahr ermittelt, und zwar sowohl für die Einkünfte aus der Übertragung von Anteilen als auch für die Einkünfte aus der Übertragung von Aktien.  Es gilt also nicht Einkommen = Kaufpreis für ein bestimmtes Steuerjahr, sondern Einkommen ist der Teil des Kaufpreises, der in dem Steuerjahr tatsächlich gezahlt wird.   Die für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung von Einkünften “oberhalb der Grenze” maßgeblichen Ausgaben werden dann durch den Zeitpunkt der Übertragung der Aktie/des Wertpapiers bestimmt, mit der Maßgabe, dass der Anschaffungspreis oder vorzugsweise der zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelte Marktwert herangezogen werden kann, wenn diese vor dem 31.12.2024 erfolgt, oder der zum 31.12.2024 ermittelte Wert, wenn die Veräußerung im Jahr 2025 oder später erfolgt.

Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer, die derzeit im Senat diskutiert wird

Am 30. Oktober 2024 verabschiedete die Abgeordnetenkammer eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, die für die Jahre 2025, 2026 und 2027 Änderungen mit unterschiedlichen Auswirkungen mit sich bringt, von denen einige im Folgenden aufgeführt sind:

  • Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2025 Änderungen für Kleinunternehmen mit sich bringen, zum Beispiel die Möglichkeit, die Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten zu nutzen. Umgekehrt wird dies auch für tschechische Kleinunternehmen gelten, die steuerpflichtige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der grenzüberschreitenden Regelung für Kleinunternehmen ist die Registrierung bei der örtlichen Steuerverwaltung, bei der eine spezielle Identifikationsnummer für die Zwecke der Regelung für Kleinunternehmen mit der Endung “EX” vergeben wird. Nach der Registrierung für die Regelung sind vierteljährliche Berichte fällig, in denen der Wert der während des Kalenderquartals in allen Mitgliedstaaten getätigten Umsätze anzugeben ist, unabhängig davon, ob das Unternehmen die Regelung in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt oder nicht.
  • Ab dem 1. Januar 2025 wird sich die Berechnung des Umsatzes für die Mehrwertsteuerregistrierung ändern. Der Umsatz wird dann für ein Kalenderjahr und nicht mehr für die letzten 12 aufeinanderfolgenden Monate ermittelt. Kleinunternehmen, die einen Umsatz von 2 Mio. CZK überschreiten, werden erst ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres steuerpflichtig, oder ab dem zweiten Tag nach Überschreiten des Umsatzes, wenn sie sich dafür entscheiden. Wenn der Umsatz 536.500 CZK (100.000 EUR) übersteigt, werden sie bereits am nächsten Tag mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Höchstumsatz für die vierteljährliche MwSt-Erklärung auf 15 Mio. CZK erhöht. CZK (von bisher 10 Mio. CZK), d.h. Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 15 Mio. CZK. Sie können ihre MwSt-Erklärungen vierteljährlich abgeben und werden erst dann zu monatlichen Zahlern, wenn sie diese erhöhte Grenze überschreiten.
  • Übergabe bestimmter Immobilien – ab dem 1. Juli 2025 gibt es eine grundlegende Änderung, bei der nur noch die erste Übergabe festgelegter Immobilien nach Fertigstellung oder einer wesentlicher Änderung innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung bzw. wesentlicher Änderung der Besteuerung unterliegt. Wie bisher sind alle Lieferungen, die vor der Fertigstellung der ausgewählten Immobilie im Rahmen ihrer erstmaligen Errichtung erfolgen, steuerpflichtig.
  • Anpassungen im Bereich der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 2025 – Dazu gehören z.B. die Verfeinerung der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 UStG (Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage), die Verlängerung der Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage auf 7 Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Verpflichtung zur Erklärung der Steuer auf die ursprüngliche steuerpflichtige Leistung entstanden ist, oder die Einführung der Verpflichtung zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nicht mehr Steuerpflichtige oder identifizierte Personen sind. Die Verlängerung der Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage ist darauf zurückzuführen, dass die derzeitige 3-Jahresfrist nach § 42 Abs. 8 des Gesetzes nicht der gängigen Praxis entspricht – insbesondere z.B. bei Immobilienübertragungen, wo infolge des Rücktritts von Verträgen wegen Nichterfüllung von Bedingungen durch den Käufer eine Preisberichtigung häufig sogar viel später als nach 3 Jahren erfolgt. Darüber hinaus wird z.B. auch im Baugewerbe die Länge der Gewährleistungsfrist für Ansprüche üblicherweise mit 60 Monaten oder länger angesetzt.
  • Änderung der Frist für den Steuerabzug ab dem 1. Januar 2025 – die derzeitige Frist für die Inanspruchnahme des in § 73 Absatz 3 des Gesetzes geregelten Steuerabzugs von drei Jahren wird auf zwei Jahre verkürzt.
  • Die so genannte Lex Ferrari, d.h. die Begrenzung des Steuerabzugs beim Kauf eines Personenkraftwagens auf einen Höchstbetrag von 400.000 CZK, wird bis Ende 2026 weiter gelten.
  • Der Steuerpflichtige/Schuldner, der eine Verbindlichkeit nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren Fälligkeit begleicht, ist verpflichtet, den Steuerabzug für die nicht beglichene Verbindlichkeit ab dem 1. Januar 2025 gemäß § 74b des Gesetzes in Höhe der Steuer zu kürzen, die dem Betrag der nicht beglichenen Verbindlichkeit entspricht.
  • Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Steuern gemäß Abschnitt 81 des Gesetzes ab 1. Januar 2026 – Der Steuerzahler hat nun Anspruch auf Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Steuern gemäß Abschnitt 81 des Gesetzes. Dies gilt für den Fall, dass der Empfänger des Umsatzes den gezahlten Steuerbetrag ungerechtfertigt geltend macht.  Wenn die in Abschnitt 81 Absatz 1 des Gesetzes genannten Bedingungen erfüllt sind, erstattet die Steuerbehörde dem Leistungsempfänger die vom Lieferanten zu Unrecht geltend gemachte Steuer.   Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn das Standardverfahren nach Abschnitt 43 des Gesetzes zur Berichtigung des Steuerbetrags nicht angewendet werden kann.

Änderung des Gesetzes 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung, Parlamentsdrucksache 783wurde in der Abgeordnetenkammer noch nicht erörtert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es schon ab dem 1. Januar 2025 Änderungen in diesem Gesetz geben wird. Zu den bevorstehenden Änderungen gehören:

  • Die Änderung regelt die Pflicht zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen – d.h. die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESG-Berichterstattung). Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Verpflichtung bereits für einen engen Kreis der größten Rechnungslegungseinheiten, und in den folgenden Jahren soll sie auch für andere Rechnungslegungseinheiten gelten (ab dem 1. Januar 2026 auch für kleine und mittlere Rechnungslegungseinheiten, die Emittenten von zum Handel an einem europäischen geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren sind; allerdings ist die Änderung, wie oben erwähnt, noch nicht genehmigt und ihr Inkrafttreten wird sich wahrscheinlich verzögern).
  • Die Novelle sieht weiterhin eine Vereinheitlichung der Verfahren für die Bilanzierung des Bewertungsunterschieds vor, so dass dieser unter den immateriellen Vermögenswerten als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen und per Erlass über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben wird.
  • Mit der Änderung wird die Möglichkeit eingeführt, die Rechnungslegung in einer funktionalen Währung zu führen: Ab dem 1. Januar 2024 kann die Rechnungslegung bereits in EUR, USD und GBP erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine staatliche Beihilfe mindert nicht den Wert der erworbenen Vermögensgegenstände, sondern wird als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und somit in den in den Förderbedingungen festgelegten Zeiträumen für die Nutzung der geförderten Vermögensgegenstände in Erträge aufgelöst.
  • Langfristige Leasing- und Mietverträge (über 1 Jahr) werden als Erwerb von Vermögenswerten oder “Nutzungsrechten” ausgewiesen.
  • Mit der Gesetzesänderung werden neue Methoden der Barwertbewertung eingeführt, d.h. die Bewertung zum abgezinsten Wert der künftigen Netto-Cashflows. Die spezifischen Methoden der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sollten in einem separaten Erlass näher bestimmt werden.
  • Alle Vermögenswerte und Schulden werden zum Zeitwert oder zum so genannten beizulegenden Zeitwert Der beizulegende Zeitwert wird in Übereinstimmung mit dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 13 festgelegt.

Dieses Material dient nur der allgemeinen Information über aktuelle Themen, es handelt sich um keine Rechtsberatung. Es berücksichtigt keine besonderen Umstände, finanziellen Situationen oder speziellen Anforderungen der Adressaten. Die Empfänger sollten daher stets geeignete professionelle Dienste für die bereitgestellten Informationen in Anspruch nehmen. Unabhängig von der sorgfältigen Zusammenstellung dieses Materials können bpv Braun Partners, seine Partner, verbundene Unternehmen oder kooperierende Anwälte und Steuerberater nicht für die Exaktheit oder Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen garantieren und übernehmen keine Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen die auf der Grundlage der in diesem Material enthaltenen Informationen unternommen wurden.

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