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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

11. 9. 2024

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bpv BRAUN PARTNERS

Ab dem 13. Dezember 2024 gelten neue Pflichten für europäische Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler von Verbraucherprodukten. Die neue EU-Verordnung 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (im Folgenden: die “Verordnung“) verschärft die Anforderungen an die Produktsicherheit und die Regelungen zu den sich daraus ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. Zukünftig gilt die Verordnung auch für der Betreiber und Anbieter von Online-Marktplätzen, auf denen Verbraucherprodukte angeboten werden. Die Verordnung tritt am 13. Dezember dieses Jahres in Kraft und ersetzt die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit von 2001.

Ziel der Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die Verordnung dient als allgemeine Produktsicherheitsvorschrift und gilt nicht für Produkte, die einer spezielleren Regelung unterliegen,  z. B. Kinderspielzeug. Auch Materialien tierischen Ursprungs, die nicht vom Menschen verzehrt werden, Pestizide, lebende Pflanzen, Lebens- oder Futtermittel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung.

Alle Adressaten der Verordnung müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie nur Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind. So müssen Hersteller eine interne Risikoanalyse vornehmen. Die Hersteller sind ferner verpflichtet, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, technische Unterlagen zu erstellen, die die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit des Produkts enthalten sollten. Diese technischen Unterlagen sollten sich auf die interne Risikoanalyse des Produkts stützen. Die Dokumentation sollte insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die zur Bewertung seiner Sicherheit erforderlichen Angaben enthalten und muss ab dem Inverkehrbringen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Ein Hersteller wird in der Verordnung nun als jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder entwerfen und herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet.

Abgesehen von Informationen wie Seriennummern oder anderen eindeutigen Identifizierungszeichen, Kontaktinformationen zum Hersteller, die der Hersteller grundsätzlich auf dem Produkt anzubringen hat, können Informationen –zum Produkt zusätzlich in digitaler Form bereitgestellt werden, z. B. mittels QR-Codes oder Data-Matrix-Codes. Klare Anweisungen und leicht verständliche Sicherheitsinformationen müssen dem Produkt jedoch beigefügt werden. Wenn das Produkt online verkauft wird, müssen der Name oder die Marke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dem Hersteller sowie Angaben zur Identifizierung und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen bereits auf dem Angebot zum Produkt angegeben werden. Wenn der Hersteller keinen Sitz innerhalb der EU hat, muss eine verantwortliche Person angegeben werden, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach der Verordnung einzustehen hat. Soll ein Produkt in den Verkehr gebracht werden und der Hersteller ist nicht in der EU niedergelassen, muss eine solche verantwortliche Person mit Sitz in der EU angegeben werden, die anstelle des Herstellers oder Einführers für die Einhaltung der Verordnung einstehen muss.

Die Verordnung verpflichtet Anbieter von Online-Marktplätzen im Wesentlichen zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen. Sie müssen Inhalte, die sich auf Angebote für ein unsicheres Produkt beziehen, unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Den Verbrauchern in der EU dürfen also keine Produkte online zum Kauf angeboten werden, die nicht den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen.

Wenn ein Produkt wegen Sicherheitsbedenken zurückgerufen wird, sind die Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen künftig verpflichtet, alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, über diesen Umstand zu unterrichten. Diese Rückrufanzeige muss Folgendes enthalten: die Überschrift “Produktsicherheitsrückruf“; eine klare Beschreibung des Produkts; eine Beschreibung der mit dem Produkt verbundenen Gefahren, leicht verständliche Vorgehensbeschreibungen für die Verbraucher und eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen. Die Rückrufanzeige enthält auch eine Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, über den die Verbraucher weitere Informationen erhalten können. Die Rückrufanzeigen und andere Sicherheitswarnungen werden von den Adressaten der Verordnung auf der Grundlage der Kundendaten, die die Verbraucher ihnen zur Verfügung stellen, unverzüglich an die Verbraucher gesandt. Die Verbraucher sollen daher ermutigt werden, ihre Einkäufe über bestehende Produktregistrierungssysteme oder Kundenbindungsprogramme zu registrieren und die Adressaten der Verordnung dazu ermutigt werden, solche Registrierungsmöglichkeiten einzurichten. Diese Registrierung soll als direkter Kontakt zu den Verbrauchern im Falle eines Produktrückrufs dienen.

Darüber hinaus müssen die Marktteilnehmer im Falle eines Produktrückrufs dem Verbraucher mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anbieten: Reparatur des Produkts, Ersatz des Produkts oder Erstattung des Werts des Produkts. Das Angebot dieser Abhilfemaßnahmen berührt nicht die Möglichkeit, andere Vergünstigungen anzubieten, wie z. B. einen Rabatt bei weiteren Käufen.

Wir behalten die Entwicklungen rund um die neue Verordnung für Sie im Blick und werden Sie über nennenswerte Ereignisse informieren. Wie immer sind wir jederzeit  für Sie da, um Ihre Fragen zu diesem und zu anderen Themen zu beantworten.

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