Am 01.07.2024 trat das Gesetz Nr. 108/2024 Slg. über den Verbraucherschutz und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze in Kraft. Durch das Gesetz wird auch das Zivilgesetzbuch geändert.
Um sicherzustellen, dass die verhängten Bußgelder wirksam und verhältnismäßig sind, werden die Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Verbraucherschutzgesetz geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird die Obergrenze der Geldbußen als Prozentsatz des Umsatzes des Gewerbetreibenden festgelegt, während der Höchstbetrag der Geldbußen auf einen festen Betrag festgesetzt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des Gewerbetreibenden beträgt dieser Betrag beispielsweise 200 000 EUR.
Darüber hinaus führt das Gesetz auch völlig neue Rechtsinstitute ein, auf deren Grundlage Gewerbetreibende, die ihre Pflichten im Bereich des Verbraucherschutzes verletzen, nicht oder mit einer geringeren Strafe sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um das Institut der Freiwilligkeit, d.h. eine verbindliche schriftliche Erklärung des Gewerbetreibenden, dass er die Pflichtverletzung freiwillig beenden oder die Situation zugunsten der geschädigten Verbraucher verbessern wird.
Wesentliche Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffen die Bestimmungen über Verbraucherkaufverträge und die neue Sonderregelung für Verbraucherverträge mit digitaler Leistung.
Auch die Mängelhaftung bei Verbraucherkaufverträgen wird geändert. Bei Ausübung des Mängelhaftungsrechts ist der Verbraucher zunächst berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Austausch oder Nachbesserung der Sache beheben zu lassen. Erst wenn dies nicht möglich ist (z. B. wenn der Verkäufer die Sache nicht nachgebessert oder ausgetauscht hat oder wenn die Sache trotz Nachbesserung oder Austausch den gleichen Mangel aufweist), kann der Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
Die tschechische Regierung hat eine Gesetzesvorlage verabschiedet, durch die u.a. das Energiege-setz (Gesetz Nr. 458/2000 Slg.) und das Gesetz über geförderte Energiequellen (Gesetz Nr. 165/2012 Slg.) novelliert werden sollen. Die Vorlage der Novelle ist der Öffentlichkeit auch als Lex OZE II bekannt. Das Lex OZE II bringt u.a. folgende Änderungen mit sich:
Am 01.11.2022 tritt in der Slowakei die Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft, mit der die EU-Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU und über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern und Personen mit Betreuungspflichten umgesetzt werden.
Die Regierung hat eine Änderung des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg. über den Schutz des Landwirtschaftsfonds verabschiedet, die den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen verstärkt.