5. 9. 2022
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Ziel der präventiven Restrukturierung ist es, die Insolvenz abzuwenden und das Überleben des Unternehmens zu sichern. Zu diesem Zweck kann der Schuldner Restrukturierungsmaßnahmen durchführen, die als Änderungen der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder der Kapitalstruktur des Schuldners ausfallen können. Der aufmerksame Leser wird feststellen, dass diese Restrukturierungsmaßnahmen rechtlicher und wirtschaftlicher Natur nur die Schuldnerseite betreffen. Dies wird durch die europäische Richtlinie noch genauer geregelt, die besagt, dass eine Restrukturierung eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Schuldners ist.
Diese Grundregel ist entscheidend dafür, inwieweit eine präventive Restrukturierung einem Unternehmen helfen kann, seine wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überwinden. So können beispielsweise Verbindlichkeiten, die ein Unternehmen infolge der durch Covid verursachten Wirtschaftskrise eingegangen ist, restrukturiert werden. Dabei handelt es sich um eine Änderung der Struktur der Verbindlichkeiten auf Seiten des Schuldners, und das Gesetz bietet Möglichkeiten wie insbesondere die Stundung der Fälligkeit von Verbindlichkeiten oder den teilweisen Erlass von Verbindlichkeiten. Eine präventive Restrukturierung hilft jedoch nicht bei den hohen Einkaufspreisen für Energie, bevor diese gekauft wird. Wenn das Unternehmen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt Verbindlichkeiten aus Energieeinkäufen verbucht, können diese Verbindlichkeiten restrukturiert werden, z. B. durch Verschiebung ihrer Fälligkeit oder durch teilweisen Erlass. Gleichzeitig kann während einer präventiven Restrukturierung auch der so genannte vorübergehende Schutz beantragt werden, der u. a. bewirkt, dass der Energieversorger den Vertrag wegen des Ausfalls des Schuldners nicht kündigen kann. Dieser Schutz ist jedoch nur vorübergehend und gilt für höchstens sechs Monate.
Die präventive Restrukturierung ermöglicht auch eine Neuverhandlung der Geschäftsbeziehung, d.h. auch der Beziehung zum Energielieferanten. Dabei handelt es sich jedoch um eine “normale” Vertragsanpassungsverhandlung, die eine Besonderheit aufweist: Der Schuldner erklärt offiziell, dass er insolvenzgefährdet ist, was natürlich Auswirkungen auf die Neuverhandlung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Energielieferanten hat.
Auch wenn eine Schuldenreduzierung für bereits gelieferte Energie durchgesetzt werden kann und der Lieferant verpflichtet ist, den Schuldner trotz der vorübergehenden ausstehenden Schulden im Rahmen des vorübergehenden Schutzes weiter zu beliefern, ist zu bedenken, dass diese Tatsachen das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden untergraben können, insbesondere nach Abschluss der präventiven Restrukturierung. Ist der Schuldner hingegen ehrlich, legt er seine finanziellen Probleme dar und schlägt eine Lösung vor, insbesondere in Bezug auf den Energielieferanten, kann eine Einigung erzielt werden, die z. B. den Erlass eines Teils der ausstehenden Verpflichtungen für die gelieferte Energie beinhaltet.
Dazu ist es notwendig, alle Vor- und Nachteile einer präventiven Restrukturierung der Energieschulden sorgfältig abzuwägen. Ist das Unternehmen jedoch von der Insolvenz bedroht, empfehlen wir, eine Restrukturierung der Energieschulden in Form einer präventiven Restrukturierung in Betracht zu ziehen.
Am 28. März 2023 haben Mitglieder des Europäischen Parlaments aus den zuständigen Ausschüssen eine Stellungnahme zu einem neuen Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) verabschiedet.
JUDr. Ondrej Poništiak, Ph.D. wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neuer Partner von bpv BRAUN PARTNERS.