Die tschechische Regierung hat eine Gesetzesvorlage verabschiedet, durch die u.a. das Energiegesetz (Gesetz Nr. 458/2000 Slg.) und das Gesetz über geförderte Energiequellen (Gesetz Nr. 165/2012 Slg.) novelliert werden sollen. Die Vorlage der Novelle ist der Öffentlichkeit auch als Lex OZE II bekannt (im Folgenden nur „Lex OZE II“ oder „Vorlage der Novelle“).
Das Lex OZE II bringt u.a. folgende Änderungen mit sich:
Stromerzeugungslizenz nur für Quellen mit einer Leistung von mehr als 50 kW
Für an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von 50 kW wird der vollständige Wegfall der Lizenzpflicht vorgeschlagen. In seiner bestehenden Fassung sieht das Energiegesetz eine Lizenz auch für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW vor, wo der erzeugte Strom für den Eigenbedarf des Kunden bestimmt und an der gleichen Abnahmestelle eine andere Stromerzeugungsanlage des Lizenzinhabers angeschlossen ist. Dies soll sich künftig ändern und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW sollen (ungeachtet ihrer Bestimmung) ohne eine Lizenz betrieben werden können.
Den Abrechnungszeitraum wird der Kunde mit dem Versorger vereinbaren können
Das Lex OZE II sieht die Einführung eines Konzepts vor, nach dem der Strom- und Gashändler (oder -erzeuger) mit den Kunden den Abrechnungszeitraum abweichend von dem Zeitabschnitt vereinbaren kann, für den der Verteilernetzbetreiber (über den Marktbetreiber) die Angaben über den Verbrauch an den Händler (Erzeuger) weitergibt.
Laut Gesetzesbegründung basiert diese Vorlage auf der Einführung der kontinuierlichen Messung bei einer immer größer werdenden Kundengruppe. Bei diesen Kunden werden nämlich die erfolgten Lieferungen im Allgemeinen jeden Monat abgerechnet und die Umsatzsteuer abgeführt, ohne dass vertraglich über einen längeren Zeitraum verteilte Abschlagszahlungen vereinbart werden können, damit durch sie Differenzen in den Verbrauchsgrößen im Verlauf dieses Zeitraums ausgeglichen werden können (z. B. saisonale Einflüsse der Gasabnahme). Die vorgeschlagene Regelung soll diesen Mangel beheben.
Bürgerenergie und Energiegemeinschaft („EG“)
Eine der wichtigsten Änderungen des Lex OZE II ist die Regelung der Bürgerenergie in Form von zwei Arten von Gemeinschaften (i) Energiegemeinschaft und (ii) Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen (im Folgenden gemeinsam nur „Gemeinschaften“).
Gemeinschaften sollen insbesondere ermöglichen, dass eine größere Anzahl von Personen (Mitgliedern) innerhalb einer bestimmten, lokal begrenzten Gemeinschaft Strom gemeinsam nutzen und dadurch Kosten senken kann. Neben der Stromerzeugung können Gemeinschaften auch in den Bereichen Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein. Der Zweck der Gemeinschaft besteht nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne.
Damit die Gemeinschaft funktionieren kann, wird sie auch das Recht auf Zugang zu den gemessenen und ausgewerteten Daten über die Stromlieferungen und -abnahmen haben. Zur Auseinandersetzung der gemeinsamen Stromnutzung wird große Bedeutung dem Datencenter beigemessen, das insbesondere umfangreiche Datenaustausche nach dem Markteintritt der Gemeinschaft sicherstellen soll (siehe nachstehend).
Gemeinschaften können die Rechtsform eines Vereins, einer Genossenschaft oder anderen sinngemäßen Körperschaft haben (die Gesetzesbegründung erwähnt ausdrücklich z. B. eine s.r.o. oder GmbH), und ihre Mitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen mit und ohne Erwerbszweck sein.
Der Entwurf des Lex OZE II sieht einstweilen vor, dass Gemeinschaften zwei Arten von Mitgliedschaften haben können: sog. (i) Mitgliedschaft der wirksam kontrollierenden Mitglieder mit Stimmrechten (d.h. Personen, die sich an der Leitung der Gemeinschaft aktiv beteiligen werden) und (ii) Mitgliedschaft der übrigen Mitglieder ohne Stimmrechte. Um ein Beherrschen der Gemeinschaft „durch große Akteure“ zu verhindern, regelt der Entwurf Beschränkungen in der Stimmrechtsausübung innerhalb der Gemeinschaft, wo eine Person Stimmrechte nur maximal in Bezug auf 10 % aller Anteile ausüben darf (praktisch würde dies bedeuten, dass wenn eine Einheit z. B. 25 % aller Anteile an der Gemeinschaft hält, sie nur so abstimmen darf, als ob sie 10 % hätte).
Voraussetzung für die Entstehung der Gemeinschaft ist ihre Registrierung bei der Energieregulierungsbehörde (im Folgenden nur „ERB“). Für diese Registrierung soll eine Gebühr von 2.000 CZK anfallen. Bis zum 30. Juni 2026 soll die Anzahl an Abnahmestellen im Rahmen einer gemeinsamen Gruppe von der ERB auf maximal 1.000 festgesetzt werden, danach wird es dem Ermessen der ERB vorbehalten sein, welche Grenzwerte sie festlegt.
Erhöhung der regulierten Entgelte für die Tätigkeit der ERB
Die Vorlage sieht eine Erhöhung des oberen Gebührensatzes für die Tätigkeit der ERB vor, und zwar im Stromsektor von 2,50 CZK auf 4,40 CZK/Monat pro Abnahmestelle und im Gassektor von 1,40 CZK auf 2,60 CZK pro MWh.
Zugleich soll das für jede Abnahmestelle zu zahlende Entgelt Bestandteil des neu konzipierten Preises für die nicht netzgebundene Infrastruktur werden. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der regulierten Komponenten, die in den Strompreisen gezahlt werden.
Neue Pflichten des Verteilernetzbetreibers beim Anschluss der Quellen
Das Lex OZE II soll weiter zur größeren Transparenz beim Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen an das Verteilernetz beitragen, u.a. durch die Einführung der gesetzlichen Pflicht des Verteilernetzbetreibers, über die Anschlussmöglichkeiten auf seinen Websites zu informieren.
Eine vollkommen grundlegende Änderung ist der Vorschlag auf gesetzliche Verankerung der Pflicht des Verteilers, bei Unmöglichkeit, eine neue Quelle mangels Kapazität oder wegen Gefährdung der Sicherheit und Stabilität des Verteilernetzes nicht anschließen zu können, diese Tatsache dem Antragsteller schriftlich zu begründen und einen ungefähren Termin und die vorläufigen Bedingungen des künftigen Anschlusses mitzuteilen.
Erneute Änderung von § 35 über das Ex Offo Verfahren des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg.
Die bestehende Fassung von § 35 POZE 2012 berechtigt die Staatliche Energieaufsichtsbehörde („Aufsichtsbehörde“) zur Einleitung eines Ex-Offo-Verfahrens binnen 3 Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse des Sektorverfahrens, auch wenn in den Kontrollen im Sektor, zu dem die Erzeugungsanlage gehört, kein Risiko einer Überkompensierung festgestellt wurde. Laut Lex OZE II soll die Aufsichtsbehörde künftig die Möglichkeit haben, ein Ex Offo Verfahren nur bei Erzeugungsanlage einzuleiten, bei denen betriebliche und Investitionsförderungen kumuliert wurden, ungeachtet dessen, ob im Sektor, zu dem die Erzeugungsanlage gehört, das Risiko einer Überkompensierung festgestellt wurde.
Der Entwurf wird jetzt in der Abgeordnetenkammer diskutiert. Angesichts der großen Menge an Anmerkungen, die bereits im ressortübergreifenden Anhörungsverfahren vorgelegt wurden, kann erwartet werden, dass die Fassung des Lex OZE II noch erhebliche Änderungen erfahren wird. Über die wichtigsten Änderungen sowie die Endfassung werden wir Sie informieren.
Das lange vorbereitete und heiß diskutierte Gesetz wurde vor einigen Tagen in dritter Lesung ohne Gegenstimmung verabschiedet und tritt höchstwahrscheinlich am 1. Juli 2023 in Kraft.
Am 1. Oktober 2022 trat das Gesetz Nr. 245/2022 Slg. die Novelle des Gesetzes über wirtschaftliche Eigentümer in Kraft.