Erweiterte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts: Auch Spediteur kann Betreiber von Postdiensten sein
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache AZ 8 As 70/2018 vom 14.09.2021
Die erweiterte Kammer des Obersten Verwaltungsgerichtshofs musste sich mit der Definition des Postdienstes befassen, weil die Achte Kammer desselben Gerichts zu dem Schluss gekommen war, dass diese Frage in der Entscheidungspraxis dieses Gerichts uneinheitlich beantwortet wird. Das Thema ist nicht nur für die Betreiber von Postdiensten von Interesse, sondern wird auch für die Spediteure immer dringlicher, denn die Tschechische Telekommunikationsbehörde versucht offenbar, ihre Tätigkeit als Erbringung von Postdiensten zu qualifizieren und damit als eine dem Gesetz Nr. 29/2000 Slg. über Postdienste unterliegende Tätigkeit. Darüber hinaus scheint sich die Situation nach der oben erwähnten Entscheidung der Erweiterten Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts noch weiter zu verschärfen. Bei der Abgrenzung der Tätigkeiten eines Spediteurs ist diese nämlich von der Anlage Nr. 4 der Regierungsverordnung Nr. 278/2008 Slg. über inhaltliche Erfordernisse bestimmten Gewerben ausgegangen und hat aufgeführt, dass der Inhalt des Speditionsgeschäfts “lediglich die Vermittlung des Transports“ ist. Leider hat das Oberste Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 2474 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bemerkt, in der vom sogenannten Selbsteintritt des Spediteurs die Rede ist und die besagt, dass: „Wenn dies dem Vertrag nicht widerspricht oder es der Versender spätestens bis Beginn des Transports nicht verbietet, kann der Spediteur den von ihm zu besorgenden Transport selbst ausführen.“ Die Situation, in der der Spediteur den Transport selbst ausführen würde, kann nach dem Obersten Verwaltungsgericht bereits die Definition der Erbringung von Postdiensten erfüllen, sofern er dabei auch eine der folgenden Dienstleistungen erbringt: Abholung der Sendung (Postablage), Sortierung der Sendungen und deren Zustellung. Das Oberste Verwaltungsgericht stützte sich auf das Urteil des Gerichtshofs der UE in der Rechtssache C-259/16 Confetra zur sogenannten Postrichtlinie (Richtlinie Nr. 97/67/EG). Der Transport selbst von Postsendungen ist zwar kein Postdienst, jedoch der aufmerksame Leser hat wahrscheinlich gemerkt, dass die oben genannten Merkmale der Erbringung von Postdiensten auch von vielen Transportunternehmen erfüllt werden. In Erwägungsgrund 34 des Confetra-Urteils wird dies sogar direkt befürwortet, wenn es dort heißt: „Folglich können Straßentransport- oder Speditionsunternehmen, die als Haupttätigkeit einen Transportdienst für Postsendungen und als Hilfstätigkeit Dienste der Abholung, des Sortierens oder der Zustellung dieser Sendungen anbieten, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden.“
Das Oberste Verwaltungsgericht: Um zu beurteilen, ob es sich bei einem Spediteur um Betreiber von Postdiensten handelt, kann das Geweicht der Sendungen maßgebend sein, auf die sich die Dienstleistungen des Spediteurs beziehen
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache AZ 4 As 154/2020 vom 24.09.2021
Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Selbsteintritt des Spediteurs im vorherigen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hat leider eine unmittelbare Reaktion der anderen Kammern des Obersten Verwaltungsgerichts hervorgerufen. In der Tat sehr kurz nach dem vorangegangenen Urteil führte eine andere Kammer des Obersten Verwaltungsgerichts auf, dass „Das Wesen des Speditionsgeschäfts besteht nämlich in der Vermittlung des Transports, nicht mehr im Transport der Ladungen selbst. Die Inhalte dieser Dienste sind somit hinreichend unterschiedlich.“ Im Gegensatz, das Wesen des Postdienstes ist nach Ansicht dieser Kammer „die Abholung, das Sortieren, der Transport oder die Zustellung von Postsendungen.” Es kann daher nicht ausgeschlossen werden bzw. es erschein eher wahrscheinlich, dass sich die Gerichte, insbesondere die unteren Instanzen, eher dazu neigen werden, sich davon leiten zu lassen, ob der Spediteur die Sendung transportiert hat oder nicht. Früher oder später wird das Oberste Verwaltungsgericht jedoch auch klarstellen müssen, wann eine Sendung eine Postsendung ist (in diesem Urteil erlegte das Oberste Verwaltungsgericht dem Stadtgericht auf, sich mit der Frage des Gewichts der Sendung zu befassen) und wird die Existenz eines Selbsteintritts im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Kenntnis nehmen müssen.
Kreisgericht Cheb: Die Entgleisung des Güterzuges der ČD Cargo bei Mariánské Lázně war ein Systemversagen der Eisenbahn, keine Straftat des Lokführers
Urteil des Kreisgerichts Cheb in der Rechtssache AZ 2 T 143/2020 vom 12.08.2021
Das Kreisgericht Cheb musste sich in einem Strafverfahren mit dem medienbeobachteten Fall auseinandersetzen, wo am 28. Juli 2019 ein Güterzug des Beförderers ČD Cargo a.s. in der Nähe von Mariánské Lázně entgleiste – insgesamt 13 von 17 in im jeweiligen Zug enthaltenen Waggons entgleisten aufgrund der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (die Geschwindigkeit an der Stelle war 30 km/h, der Zug fuhr kurz vor der Stelle 90 km/h, dem Lokführer gelang es, die Geschwindigkeit durch den Einsatz einer Schnellbremse und eines Sandstrahlers teilweise zu reduzieren). Der Gesamtschaden belief sich auf CZK 20.556.440. Verfolgt wird der Lokführer und dies wegen des Vergehens der allgemeinen Gefährdung gemäß § 273 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 3 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Schienennetzbetreiber – Správa železniční dopravní cesty s.o. (Verwaltung der Eisenbahn-Verkehrswege, Staatsorganisation) (nun Eisenbahnverwaltung, Staatsorganisation) – den vorübergehenden Langsamfahrbetrieb an der Stelle in einen Dauerbetrieb geändert und damit aufgehört hatte, diesen Umstand in dem Befehl zu erwähnen, den die Lokführer zu der Bahnstrecke erhielten. Darüber hinaus wurde die Geschwindigkeitsreduzierung an der Stelle auf 30 km/h im Streckenbuch (im Folgenden „SB“ genannt) durch den Schienennetzbetreiber veröffentlicht. Die Änderungen im SB wurden den Lokführern auf ein Tablet hochgeladen. Der Staatsanwalt warf dem Lokführer vor, er habe sich mit den SB-Änderungen nicht vertraut gemacht. Im Verfahren stellte sich jedoch unter anderem heraus, dass den Lokführern SB-Änderungen für die gesamte Tschechische Republik auf das Tablet hochgeladen wurden, nicht nur für die Bahnstrecken, auf denen sie fuhren. Dabei handelte es sich meist um ziemlich umfangreiche Dateien, deren Durchsicht auch stundenlang dauern konnte. Darüber hinaus konnte bei der Ermittlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Lokführer diese Änderung auf dem Tablet überhaupt erhalten hatte. Die Verfahrensweise des Schienennetzbetreibers war nicht konsistent, denn er behandelte die Bauarbeiten auf der Bahnstrecke (bei denen die Bahnstrecke vorübergehend auf ein anderes Gleis verlegt wurde) als Dauerzustand, während er den Lokführern langsame Fahrt an anderen Stellen auf derselben Bahnstrecke im Befehl auch mehrere Jahre lang meldete. Das Signalsystem an der Stelle entsprach nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 173/1995 Slg. zur Regelung der Verkehrsordnung der Eisenbahn (das Gericht äußerte den Verdacht, die Signalanlage an der Stelle sei nach dem Unfall sogar manipuliert worden). Der Lokführer mit einer langjährigen Berufserfahrung, der im Einklang mit den Anforderungen des § 35 Absatz 1 derselben Vorschrift mit der Bahnstrecke vertraut gemacht wurde, war sieben Monate lang nicht auf der Bahnstrecke gefahren und hatte daher auch keine Kenntnis von den laufenden Bauarbeiten. Aber auch andere Lokführer hatten Probleme auf dieser Bahnstrecke, aber dadurch, dass sie die Bahnstrecke häufiger befuhren, wussten sie über die Bauarbeiten Bescheid, und ein Unfall wurde in vielen früheren Fällen nur dadurch verhindert, dass sie nicht glaubten, dass die Strecke in wenigen Tagen wieder auf das ursprüngliche Spur verlegt werden konnte, wenn sie die Langsamfahrt im Befehl nicht gefunden hatten, und nährten sich der Stelle mit Vorsicht. Aus diesem Grund sprach das Gericht den Lokführer von der Anklage frei, da auf seiner Seite ein Verschulden fehlte, denn der Fahrer hatte keine Möglichkeit gehabt, die Änderung auf der Bahnstrecke tatsächlich in Kenntnis zu nehmen. Nach Ansicht des Verfassers scheint dieses Urteil auch den Verpflichtungen des Beförderers gemäß § 35 Abs. 1 Buchst. a) und g) des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg. über die Bahn, gewisse Grenzen zu setzen, denn es betont auch den Umstand, dass sich der Schienennetzbetreiber nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. a) des Eisenbahngesetzes befreien kann, indem er das Schienennetz in einem beliebigen Zustand hat und alle Informationen über die sich daraus ergebenden Beschränkungen “irgendwie” an den Beförderer und die Lokführer weitergibt, um sich anschließend auf die Verpflichtung dieser Subjekte zu berufen, sich mit diesen Informationen vertraut zu machen und sie zu beachten. Es ist jedoch fraglich, wie der Fall weitergehen wird, denn der Staatsanwalt hat an Ort und Stelle Berufung eingelegt. Der Fall wird somit vor dem Bezirksgericht Pilsen verhandelt.
Das Oberste Verwaltungsgericht: Nicht jeder Baum, der in der Nähe vom Schienennetz wächst, stellt eine Gefährdung des Schienennetzes dar
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache AZ 2 As 227/2020 vom 14.09.2021
Das Oberste Verwaltungsgericht hat ein weiteres Kapitel in der unendlichen Geschichte geschrieben, Geschichte aus der Umgebung der Schienennetzbetreibung, wo es einen Streit zwischen den Schienennetzbetreibern, die versuchen, die Entfernung von Hölzern, die in der Nähe der Schienen wachsen, so weit wie möglich zu vereinfachen (um das Risiko, dass sie auf die Gleise fallen und bei einem Zusammenstoß mit einem Zug Schaden anrichten, zu vermeiden), und Umweltschützern, die die maximale individuelle Bewertung der Möglichkeit, einen Baum zu fällen, verlangen, gibt. Trotz des relativ klaren Wortlauts des § 10 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 266/1994 Slg. kam der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass es sich nicht einmal aus dieser Bestimmung ergibt, dass jeder Baum in der Nähe des Schienennetzes eine Gefahr für das Schienennetz darstellt und dass es daher immer notwendig ist, den Sachverhalt individuell zu ermitteln, z.B. durch eine Inspektion vor Ort oder durch die Erstellung eines Gutachtens im Bereich der Dendrologie usw. Erst auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann entschieden werden, ob ein Baum gefällt wird oder nicht. Nach dem Obersten Verwaltungsgericht dürfen somit Bäume in der Nähe des Schienennetzes nicht ohne weiteres gefällt werden. Es ist vielleicht nur hinzufügen, dass dieses Problem nicht nur die Hauptkorridorstrecken betrifft (wo es wahrscheinlich am dringlichsten ist), sondern zum Beispiel auch die nahe Umgebung von Bahnanschlüssen.
Betroffene Vorschrift | Jeweiliger Ausdruck (oder anderes Dokument) und Status | Wesen der Änderung |
Gesetz Nr. 300/2008 Slg. über elektronische Handlungen und autorisierte Konversion von Dokumenten | Novellierung durch Gesetz Nr. 261/2021 Slg. | Mit Wirkung ab dem 01.01.2022 werden den Nutzern von Datenboxen, die Datenboxen haben, diese Datenboxen für privatrechtliche Zustellung von Dokumenten gemäß § 18a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg. zur Verfügung gestellt. Das derzeitige System von opt in – d.h. Antrag auf Aktivierung der privatrechtlichen Zustellung – wird in opt out geändert – d.h. die privatrechtliche Zustellung wird an Datenboxen möglich sein, es sei denn, der Nutzer beantragt, diese Funktion zu deaktivieren. Ab dem 01.01.2022 können sich daher wesentliche Schriftstücke (z.B. Mängelbeanstandungen aus dem Beförderungsvertrag) in Ihrer Datenbox befinden. |
Regierungsverordnung Nr. 586/2006 Slg. zur abweichenden Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer im Verkehrssektor | Regierungsverordnung Nr. 342/2021 Slg.
Veröffentlicht in der Sammlung der Gesetze (Slg.), Wirksamkeit der Änderungen ab dem 01.01.2022 |
Die Änderungen betreffen vor allem die §§ 13, 14 und 15 der Regierungsverordnung Nr. 586/2006 Slg. Es ist nach wie vor möglich, dass die Schicht des Mitarbeiters des Bahnverkehrs bei der nationalen Bahn, bei der regionalen Bahn und auf Bahnanschlüssen (d.h. nur auf einigen Eisenbahnstrecken) dauert 13 Stunden, jedoch bei Regiefahrten kann die Schicht nicht automatisch auf 15 Stunden verlängert werden, sondern kann die Schicht des Mitarbeiters nur um die Dauer der Regiefahrt verlängert werden, höchstens jedoch auf insgesamt 15 Stunden. Falls es sich jedoch um einen Mitarbeiter handelt, der ein Schienenfahrzeug auf einer der genannten Bahnen führt, kann die Schicht nur verlängert werden, wenn die Regiefahrt für das Ende der Schicht vorgesehen und geplant ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Evidenz von Arbeitszeiten der Eisenbahnmitarbeiter auch Angaben über Regiefahrten und deren Dauer zu führen. Die Ruhezeit zwischen den Schichten kann für Mitarbeiter im Eisenbahnverkehr bei der nationalen Bahn, bei der regionalen Bahn und auf Bahnanschlüssen auf bis zu 7 Stunden (anstelle der bisherigen 6 Stunden) innerhalb von 24 aufeinander folgenden Stunden gekürzt werden, sofern der Arbeitgeber sicherstellt, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Stunden auf einem Bett schlafen kann. Die Bestimmung des §15 über die Gewährung von Urlaub in Kalendertagen für Mitarbeiter im Eisenbahnverkehr bei der nationalen Bahn, bei der regionalen Bahn und auf Bahnanschlüssen mit ungleichmäßig verteilten Arbeitszeiten wurde aufgehoben. |
Gesetz Nr. 266/1994 Slg. über Eisenbahnen | Abgeordnetenkammer Drucksache Nr. 912/0, Senat Drucksache Nr. 159/0 Wartet auf Verhandlung im Senat | Ergänzung der Legaldefinition des Schienenfahrzeughalters, neue Regelung für die Ausstellung und Änderung von Daten in der Bescheinigung des Schienennetzbetreibers, neue Regelung für die Ausstellung und Änderung der Bescheinigung des Beförderers, neue Regelung für den Betrieb von Fahrzeugen auf den Schienen und deren Zulassung |
Gesetz Nr. 273/2008 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik,
Gesetz Nr. 17/2012 Slg., über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik |
Abgeordnetenkammer Drucksache Nr. 983/0, Senat Drucksache Nr. 155/0 Wartet auf Verhandlung im Senat
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Die Polizei der Tschechischen Republik und die Zollverwaltung der Tschechischen Republik sollten die Befugnis erhalten, vom Fahrer eines Fahrzeugs bei einer Straßenkontrolle die Zahlung eines bestehenden Rückstands für eine Geldstrafe zu verlangen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den Fahrer des Fahrzeugs oder den Betreiber des Fahrzeugs verhängt wurde, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz über den Straßenverkehr, Gesetz über die Landesverkehrswege oder dem Gesetz über den Straßentransport handelt und die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit von der Zollverwaltung verhängt wurde oder von ihr als sog. allgemeinen Steuerverwalter vollstreckt wird. Für den Fahrer wird nicht die Pflicht festgelegt, die Zahlung zu leisten, jedoch soweit er dies nicht tut, kann er von einem Polizeibeamten oder einem Zollbeamten aufgefordert werden, ihm mit dem Fahrzeug auf einen Ort zu folgen, an dem das Fahrzeug abgestellt werden kann. In diesem Fall werden die Nummernschilder vom Fahrzeug entfernt und beschlagnahmt oder das Fahrzeug wird mit einer Vorrichtung gesichert, die die Abfahrt verhindert. |
Gesetz Nr. 29/2000 Slg. über Postdienste | Abgeordnetenkammer Drucksache Nr. 1084/0; Senat Drucksache 126/0. Derzeit beim Staatspräsidenten | In § 38 des Gesetzes Nr. 29/2000 Sb., über Postdienste, wird Abs. 4 ergänzt, nach dem: “In Verfahren, die nach diesem Gesetz geführt werden, finden die Bestimmungen der Verwaltungsordnung über die mögliche Art und Weise der Beendigung des Widerspruchsverfahrens keine Anwendung.” Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser Änderung eine Flexibilisierung des Widerspruchsverfahrens, insbesondere eine größere Freiheit der Widerspruchsinstanz, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und weniger Fälle, in denen die Entscheidung der erstinstanzlichen Instanz zurückgewiesen werden muss. |
Im Juli dieses Jahres wurde die lang erwartete große Änderung der Insolvenzordnung verabschiedet. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird am 01.10.2024 in Kraft treten.