Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben wurde Ende letzten Jahres eine Novelle mit dem Namen „Lex Gas” eingebracht, d.h. einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., (Energiegesetz), und des Gesetzes Nr. 416/2009 Slg. über die Beschleunigung des Baus strategisch wichtiger Infrastrukturen sowie anderer damit zusammenhängender Gesetze.
In diesem Zusammenhang möchten wir die Aufmerksamkeit auf den über eine Änderung der Gaswirtschaft hinausgehenden Vorschlag des Ministers für Industrie und Handel, lenken, der ebenfalls den bestehenden Wortlaut durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 406/2000 Slg. über die Energiewirtschaft in Bezug auf die sogenannten “Stromvernichter” ergänzt.
„Stromvernichter“ sind Anlagen die zum Ausgleich des Zustands des Elektrizitätssystems eingesetzt werden können, da sie die so genannte negative Flexibilität liefern können, d. h. sie verbrauchen Strom verbraucht, wenn ein Stromüberschuss im Netze besteht. Das Endprodukt dieses Prozesses ist Wärmeenergie.
Mit der oben genannten Änderung wird die Anforderung hinzugefügt, dass die vom den „Stromvernichter“ erzeugte Wärmeenergie weiter genutzt werden muss. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Anforderung verhindern, dass die vom „Stromvernichter“ erzeugte Wärmeenergie verschwendet wird.
Nach der Novelle wird es jedoch nicht möglich sein, „Stromvernichter“ zu betreiben, ohne eine zusätzliche Nutzung der erzeugten Wärmeenergie, z.B. zur Beheizung von Gebäuden oder für industrielle Zwecke, sicherzustellen. Eine genaue Vorstellung von der erlaubten Nutzung der Wärmeenergie wird erst nach Erlass der Durchführungsvorschriften zum Energiewirtschaftsgesetz möglich sein. Gleichzeitig zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der Gesetzgeber die Verletzung der Pflicht zur Nutzung der von einem „Stromvernichter“ erzeugten Wärmeenergie mit einer relativ hohen Geldstrafe von bis zu 5 000 000 CZK belegen will. Die staatliche Energieaufsichtsbehörde soll die Einhaltung dieser Vorschrift überwachen.
Nach den Informationen über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ist zu erwarten, dass sich die Abgeordneten mit der “Lex Gas” erst befassen werden, wenn sie die Senatsänderungsanträge zur Novelle “Lex RES III” behandelt haben. Mit weiteren Entwicklungen auf dieser Ebene ist daher im Laufe des Monats März zu rechnen. Die “Lex Gas”-Novelle selbst wird in ihrer jetzigen Form voraussichtlich am 1. August 2025 in Kraft treten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.
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Am 6. Oktober 2022 wurde die Verordnung EU 2022/1854 des Rates verabschiedet, die den Rechtsrahmen der sog. Abgabe aus den Überschusserlösen aus dem Verkauf von Strom regelt. Einzelheiten bezüglich der Abgabe, ihre endgültige Höhe und die Bedingungen, wann Strom unter diese Abgabe fällt, sollen jeweils die einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmen.