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“LEX GAS” hat die zweite Lesung in der Abgeordnetenkammer bestanden

17. 3. 2025

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bpv BRAUN PARTNERS

Am 11. März 2025 passierte die als “Lex Gas” bekannte Novelle, die den Bau von Gaskraftwerken in der Tschechischen Republik erleichtern soll, die zweite Lesung in der Abgeordnetenkammer. Sollte die Novelle angenommen werden, wird sie vor allem Änderungen des Energiegesetzes¹ und des so genannten Leitungsgesetzes² mit sich bringen, doch angesichts der zwei Dutzend Änderungsanträge, die eingebracht wurden, könnte sie sich auch auf andere Vorschriften auswirken.

Vor einiger Zeit haben wir Sie über den Änderungsvorschlag des Ministers für Industrie und Handel Lukáš Vlček informiert, der den aktuellen Wortlaut auch durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 406/2000 Slg. über die Energiewirtschaft ergänzt, und zwar in Bezug auf die so genannten “Stromvernichter”, d.h. Geräte, die in Zeiten eines Überschusses Strom verbrauchen sollen, was wiederum praktisch heißt, dass sie negative Flexibilität liefern sollen. Nach dem Vorschlag von Lukáš Vlček dürfen Anbieter von Unterstützungsdiensten und Flexibilität keine elektrischen Geräte zur Erbringung dieser Dienste einsetzen ohne die effiziente Wiederverwendung des von diesen Geräten verbrauchten Stroms sicherzustellen. Das absolute Verbot solcher Geräte soll durch den Änderungsantrag von Jan Bures abgemildert werden, der eine Ausnahme für Geräte vorsieht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits an das Übertragungs- oder Verteilungsnetz angeschlossen sind. Dieser Änderungsantrag sollte daher die mögliche Rückwirkung der Änderung auf “Stromvernichter” ausschließen.

Wir bestätigen ferner, dass ein Änderungsantrag eingereicht wurde, um die Auswirkungen der als “LEX RES III” bezeichneten Änderung des Energiegesetzes zu berücksichtigen, die vom Präsidenten der Tschechischen Republik am 13. März 2025 unterzeichnet wurde und derzeit zur Verkündung in der Gesetzessammlung ansteht. Diese Änderung sieht die Einführung einer Selbstbewertung der Angemessenheit der Förderung für Solarstromerzeuger vor, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen wurden und eine installierte Gesamtleistung von 30 kW oder mehr aufweisen. Wie angekündigt, wird vorgeschlagen den Schwellenwert von 30 kW auf 145 kW anzuheben, um die Zahl der betroffenen Anlagen zu verringern und den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Durchführung der Selbsteinschätzung z. B. für kleine PV-Anlagen auf den Dächern von Gemeindeämtern oder Kindergärten verbunden ist.

Auf den ersten Blick ist der Umfang der Änderung gering, aber ihr kommt durchaus wesentliche Bedeutung zu. Die Novelle soll festlegen, wie insbesondere Erzeuger und Betreiber von Stromspeichern an der Erstattung der berechtigten Kosten des Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreibers für den Anschluss ihrer Erzeugungs- bzw. Speicheranlage beteiligt werden. Ihr Anteil soll sich nach der benötigten Leistung bzw. Einspeisung richten und sie sollen einen Pauschalbetrag zahlen, von dem allerdings ein Teil auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn die Erzeugungs-/Speicheranlage letztlich nicht angeschlossen wird. Jeder muss damit rechnen, dass er für die “vergebliche Reservierung von Strom oder Kapazität” zahlt, auch wenn er seinen Plan nicht umsetzt.

Die Änderungen, die darauf abzielen, die Genehmigung von Windkraftanlagen zu beschleunigen und zu vereinfachen, sind zweifellos ebenfalls interessant, da der Bau dieser Anlagen beschleunigt werden muss, um eine angemessene Stromerzeugung in den kommenden Jahren zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, die Genehmigung von Gruppen bestehend aus vier oder mehr Windkraftanlagen zu vereinfachen, indem auf sie eine begrenzte Auswahl von Bestimmungen angewendet wird, die die Regelung für die Genehmigung von Energiesicherheitsstrukturen regeln. Eine weitere Änderung sieht hingegen die Einführung einer Abgabe auf die Windenergieerzeugung vor. Diese Abgabe würde die Betreiber einer Windkraftanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW betreffen, die nach dem 1. Januar 2026 an das Netz angeschlossen wird, und stellt eine Einnahme für den Haushalt der Gemeinde dar, in deren Gebiet sich die Windkraftanlage befindet. Der Höchstsatz der Gebühr sollte 100 CZK pro installiertem Kilowatt betragen, wobei die Gemeinde berechtigt sein soll, durch eine Rechtsverordnung einen niedrigeren Satz festzulegen.

Darüber hinaus wurden auch Änderungsanträge eingebracht, die nicht direkt mit dem Inhalt der vorgeschlagenen Änderung zusammenhängen. Die Frage ist, ob die oben genannten und andere Änderungsvorschläge von der Abgeordnetenkammer in der dritten Lesung angenommen und dann vom Senat verabschiedet werden. Die nächste Behandlung der Novelle in der Abgeordnetenkammer ist Ende März möglich, genauer gesagt ab dem 27. März 2025. Das Inkrafttreten der Novelle “Lex Gas” wird frühestens zum 1. August 2025 erwartet. Wir werden Sie natürlich weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.


¹ Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über die Bedingungen der Geschäftstätigkeit und die Ausübung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung einiger Gesetze (Energiegesetz)
²  Gesetz Nr. 416/2009 Slg. über die Beschleunigung des Baus von strategisch wichtigen Infrastrukturen
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