Mandanten hatten schon erste solche Hausdurchsuchungen.
Viele Arbeitgeber und deren HR-Abteilungen vergessen, dass sie auch im Arbeitsrecht Kartellverstöße begehen können mit den bekannten Sanktionen von bis zu 10% des Umsatzes des Vorjahres.
Kartellrechtlich relevant ist grundsätzlich jedes Verhalten, das den Wettbewerb auf einem betroffenen Markt beschränkt. Es sind vor allem drei Verhaltensweisen, die in den Fokus der Kartellbehörden geraten:
Am einfachsten ist ein Abwerbeverbot nachzuweisen, wenn Arbeitgeber, z.B. innerhalb eines Industriegebiets, vereinbaren, dass sie keine Mitarbeiter voneinander abwerben oder anstellen – die Motivation ist klar, auf einem Arbeitsmarkt, in dem seit Jahren Vollbeschäftigung herrscht, soll eine gewisse Stabilität, evtl. auch niedrigere Löhne erreicht werden.
Auch Absprachen hinsichtlich Löhnen, benefits und anderer Leistungen der Arbeitgeber sind einerseits aus Sicht der HR sinnvoll, beschränken aber den Wettbewerb um Arbeitskräfte und sind daher verboten und können zu Bußgeldern führen.
Schließlich ist der Austausch vertraulicher Informationen, z.B. zwischen HR-Abteilungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen, ebenfalls grundsätzlich verboten, Vorsicht ist da vor allem hinsichtlich benchmarking-Studien geboten, wenn diese einen allzu engen Fokus haben oder auf die Zukunft gerichtet sind.
Das Kartellrecht kennt Ausnahmen, bei denen Einschränkungen erlaubt sind, beispielsweise bei Transaktionen oder die nachvertraglichen Konkurrenzklauseln (mit Entschädigung), die sowohl das tschechische, als auch das slowakische Arbeitsrecht kennt. Auch ein Tarifvertrag legt ja letztendlich erlaubterweise Mindestlöhne fest.
Priorität der Ämter ist es, einen wirksamen Wettbewerb auf dem ohnehin überhitzten Arbeitsmarkt in CZ und SK herzustellen. Jeder Geschäftsführer und Personalverantwortliche muss sich aber bewusst sein, dass die Kartellämter massiv besonders auf Abwerbeverbote untersuchen werden. Es sollte intern klargestellt werden, dass solche nicht vereinbart oder sonst eingehalten werden. In den nächsten Monaten sind noch erheblich mehr Verfahren wegen Kartellabsprachen am Arbeitsmarkt zu erwarten.
Am 6. Oktober 2022 wurde die Verordnung EU 2022/1854 des Rates verabschiedet, die den Rechtsrahmen der sog. Abgabe aus den Überschusserlösen aus dem Verkauf von Strom regelt. Einzelheiten bezüglich der Abgabe, ihre endgültige Höhe und die Bedingungen, wann Strom unter diese Abgabe fällt, sollen jeweils die einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmen.