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Abgabe aus den Überschusserlösen der Stromerzeuger

25. 11. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

Am 24. November 2022 hat der Senat den Entwurf der Novelle des Energiegesetzes verabschiedet, die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine Abgabe aus den Überschusserlösen der Stromerzeuger von 90 % einführt. Die Obergrenze, nach deren Überschreitung laut Novelle ein Überschusserlös vorliegt, ist durch die Nutzung für die einzelnen Quellen in unterschiedlicher Höhe bestimmt:

  • durch die Nutzung von Windenergie 180 Euro,
  • durch die Nutzung von Solarenergie 180 Euro,
  • durch die Nutzung von Erdwärme 180 Euro,
  • durch die Nutzung von Wasserkraft ohne Speicher 180 Euro,
  • aus gasförmigen Biomasse-Brennstoffen 240 Euro,
  • aus festen Biomasse-Brennstoffen 210 Euro,
  • durch die Nutzung von Abfall, ausgenommen Biomasse 100 Euro,
  • aus der Kernenergie 70 Euro,
  • aus Braunkohle im Falle von Strom, der in einer Stromerzeugungsanlage mit installierter Stromleistung der größten Quelle in der Stromerzeugungsanlage bis 140 MW einschließlich erzeugt wird, 230 Euro, über 140 MW 170 Euro,
  • aus Mineralölen 180 Euro,
  • aus Torf 180 Euro.

Die Abgabe aus den Überschusserlösen beträgt 90 % der in tschechischer Währung bezifferten Überschusserlöse. Erster Abgabezeitraum ist der Dezember 2022. Abschlagszahlungen auf die Abgabe haben die Erzeuger bis zum 25. Tag nach Ablauf des Abschlagszeitraums zu leisten. Die Abschlagszahlungen auf die Abgabe für Dezember 2022 sind somit bis zum 25. Januar 2023 zu leisten.

Laut Entwurf sollen von der Abgabe Überschusserlöse aus dem Stromverkauf ausgeschlossen werden sollen, die erzeugt werden:

  • in Anlagen mit einer installierten Stromleistung von bis zu 1 MW einschließlich,
  • in Anlagen aus einer geförderten Energiequelle mit registrierter Stromförderung nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen in Form
    • des Einspeisetarifs,
    • des Auktionsbonus, oder
    • des grünen Bonus im Stundenregimebei einer ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommenen oder modernisierten Quelle,
  • in Pumpspeicherkraftwerken oder in Wasserkraft nutzenden Stromerzeugungsanlagen mit registrierter Stromförderung nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen, für die in der Wasserbewirtschaftungsgenehmigung oder einer anderen Entscheidung der Spitzen- oder Halbspitzenbetrieb bestimmt ist, oder
  • aus Biomethan.

Wie wir Sie bereits informiert haben, lässt der Wortlaut der Novelle in der vorgeschlagenen Bestimmung des § 94 gewisse Zweifel daran aufkommen, ob von der Abgabe im Falle der Förderung in Form des grünen Bonus der Betrag des grünen Bonus, den der Erzeuger von OTE erhält, ausgenommen ist und der Abgabe nur der vom Händler für die Stromabnahme erhaltene Betrag unterliegt oder ob der Abgabe der gesamte Erlös aus dem Stromverkauf unterliegen wird, d.h. sowohl der grüne Bonus von OTE, als auch vom Händler.

Wenngleich die zweite genannte Konstruktion dem Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen würde und die Erzeuger die Möglichkeit hätten, sich gegen die mögliche Senkung ihrer Erlöse aus der erhaltenen Förderung in Form des grünen Bonus auf gerichtlichem Wege zu wehren, steht außer Frage, dass die mögliche Senkung der Erlöse der Förderung in Form des grünen Bonus nutzenden Erzeuger äußerst negative Auswirkungen auf den Cashflow dieser Erzeuger hätte, selbst wenn sie künftig als verordnungswidrig bezeichnet würde.

Obgleich wir auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass der Wortlaut der Novelle (wie vom Senat verabschiedet) verwirrend ist und auch Interpretationen Raum bietet, die ein Risiko für die Erzeuger mit der gewählten Förderung in Form des grünen Bonus darstellen (worin uns im Übrigen auch einige Fachleute beipflichten, die wir kontaktiert haben), sind wir nach Analyse der Begründung, der Art und Weise, wie die Einwände im Rahmen der Anhörung auseinandergesetzt wurden, und nach Diskussion mit den erwähnten Fachleuten dennoch der Ansicht, dass sich das Risiko, dass der Staat die Abgabe auch auf den grünen Bonus beziehen wird, nicht realisieren muss. Auch künftig ist allerdings davon auszugehen, dass zumindest der Erlös für die Stromlieferung durch die Anbieter der Erlösbeschränkung unterzogen wird.

Das Gesetz wurde am 28.11.2022 vom Präsidenten der Republik unterschrieben, und tritt am 01.12.2022 in Kraft.

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